Rettungswesen und Rettungsdienst
Rechtsgrundlagen und Aufbauorganisation
Das Rettungswesen ist nach dem Grundgesetz eine öffentliche Aufgabe der Länder und dient der lebensrettenden Gefahrenabwehr. Es umfasst die Notfallmeldung und Maßnahmen der Ersten Hilfe ebenso wie die Organisation und die Durchführung des Rettungsdienstes.
Rettungsdiensteinsatz nach Verkehrsunfall
Grundlage für die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes in Bayern sind
- das Bayer. Rettungsdienstgesetz (BayRDG) sowie
- die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zur
- Einteilung in Rettungsdienstbereiche und Standorte von Rettungsleitstellen (Erste Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, 1. AVBayRDG),
- Hilfsfrist, Ausstattung von Rettungswachen und Rettungsleitstellen, Berg-, Wasser- und Luftrettung (Zweite Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, 2. AVBayRDG),
- Klärung abstimmungsbedürftiger Fragen im Rahmen eines Schiedsstellenverfahrens (Dritte Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, 3. AVBayRDG).
Von Bedeutung ist ferner das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (
ILSG
).
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben - neben dem Rettungszweckverband München organisiert in sog. Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung - die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächendeckend sicherzustellen. Das Gebiet des Freistaats Bayern ist dazu in 26 Rettungsdienstbereiche eingeteilt. In jedem dieser Rettungsdienstbereiche werden die Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst zentral von einer Rettungsleitstelle/Integrierten Leitstelle gelenkt.
Die Rettungswachen, an denen die Rettungsdienstfahrzeuge stationiert sind, sind so verteilt, dass jeder an einer Straße liegende Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von höchstens 12 Minuten bzw. in dünn besiedelten Gebieten mit schwachem Verkehr ausnahmsweise in bis zu 15 Minuten erreicht werden kann (Hilfsfrist). In Bayern gibt es über 300 Standorte, an denen Einsatzfahrzeuge und Einrichtungen des Rettungsdienstes platziert sind.
Der öffentliche Rettungsdienst hat bei der Notfallrettung schnell und reibungslos zu koordinieren:
- Notfallmeldung,
- rettungsdienstliche Versorgung des Notfallpatienten am Notfallort und
- Transport des Notfallpatienten in die zur weiteren Behandlung geeignete Einrichtung unter Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen.
Unter Notfallpatienten werden dabei sowohl Verletzte als auch Kranke verstanden, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.
Die Organisation des Rettungsdienstes beinhaltet auch die Erstversorgung von Notfallpatienten durch einen Notarzt und/oder Rettungsassistenten und geht dabei von dem Prinzip aus, dass ein Notfallpatient nicht zur Erstversorgung, sondern die Erstversorgung durch Notarzt und/oder Rettungsassistenten so schnell wie möglich zum Notfallpatienten gebracht wird.
Aufgrund der Notfallmeldung entscheidet der Leitstellendisponent anhand eines Kriterienkatalogs, ob zur Versorgung ein Notarzt erforderlich ist.
Zum Rettungsdienst gehört auch der Krankentransport. Gegenstand des Krankentransports ist es, Kranken, Verletzten oder Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.
Behandlung und Transport sind kostenpflichtig. Sie werden in der Regel von den Krankenversicherungen bezahlt.