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Kommunale Verkehrsüberwachung

Was dürfen alle bayerischen Gemeinden überwachen?

In Bayern haben neben der Landespolizei die Gemeinden die Möglichkeit, Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden (beispielsweise die sog. Parkverstöße) oder die Bestimmungen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen, zu verfolgen und zu ahnden (§ 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht - ZuVOWiG - ).

Seit dem 1. August 2006 dürfen die bayerischen Städte und Gemeinden zusätzlich alle Verstöße verfolgen und ahnden, die im Zusammenhang mit folgenden Verkehrszeichen stehen:
gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240)
gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240)
Beginn Fußgängerbereich (Zeichen 242.1)
Beginn Fußgängerbereich (Zeichen 242.1)
Ende Fußgängerbereich (Zeichen 242.2)
Ende Fußgängerbereich (Zeichen 242.2)
Beginn verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1)
Beginn verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1)
Ende verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.2)
Ende verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.2)

Mit Wirkung vom 20. November 2009 wird es den Bayer. Gemeinden nun ermöglicht, zusätzlich auch Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden, die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden. Mit dieser Zuständigkeitsabrundung können die Gemeinden damit im Fußgänger- und Radfahrerverkehr eigene Maßnahmen treffen.

Die neuen Befugnisse stehen in engem Sachzusammenhang mit den bisherigen Befugnissen und der Verkehrssicherheit an neuralgischen Punkten. Eine Einschränkung polizeilicher Befugnisse ist damit nicht verbunden; vielmehr bestehen die polizeilichen und kommunalen Befugnisse nebeneinander.

Wie bisher steht es den Gemeinden frei, ob sie von den neuen Zuständigkeiten Gebrauch machen. Üben Sie die Befugnisse aus, sind sie wie die Polizei an die Verkehrsüberwachungsrichtlinien gebunden und dürfen bei der Ausübung der Befugnisse nur entsprechend geschultes Personal einsetzen.

Die Verfolgungs- und Ahndungszuständigkeit für die bayerischen Städte und Gemeinden wird folgendermaßen erweitert:

Sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrern auf Gehwegen, sowie Verstöße gegen diese Zeichen:

Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird
Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird
Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) in Verbindung mit Zeichen 220 (Einbahnstraße), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird
Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) in Verbindung mit Zeichen 220 (Einbahnstraße), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird
Zeichen 237 (Radweg)
Zeichen 237 (Radweg)
Zeichen 239 (Gehweg)
Zeichen 239 (Gehweg)
Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg)
Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg)
Zeichen 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße)
Zeichen 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße)
Zeichen 244.2 (Ende einer Fahrradstraße)
Zeichen 244.2 (Ende einer Fahrradstraße)

Privatisierung der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung

Eine Privatisierung der Geschwindigkeitsüberwachung ist nach der geltenden Verfassungslage in der Bundesrepublik nicht zulässig, da die Verkehrsüberwachung eine staatliche Aufgabe ist: Sie ist Teil der Gefahrenabwehr und somit eine polizeiliche und hoheitsrechtliche Aufgabe.
Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes sieht vor, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist.

Eine Mitwirkung von Privaten an der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen ist nur erlaubt im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung. Die rechtliche Grundlage bildet dazu § 2 Abs. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG), der neben der Landespolizei auch alle bayer. Gemeinden und Städte hierzu ermächtigt.
Jedoch ist auch deren Einsatz nur in beschränktem Umfang möglich: Konkretisiert werden diese Einschränkungen durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 05.03.1997 (Nr. 1 ObOWi 785/96).
Im Wesentlichen gelten nach diesem Urteil nachfolgende Vorgaben zum Einsatz Privater bei der kommunalen Geschwindigkeitsüberwachung:


Dagegen besteht im Rahmen enger, vom Bayerischen Obersten Landesgericht in der genannten Entscheidung näher konkretisierter Grenzen die Möglichkeit der unselbständigen Mitwirkung privater Unternehmen bei der kommunalen Verkehrsüberwachung.

Dies wird gegenwärtig bei zahlreichen Gemeinden auch so praktiziert. Beispielsweise Geschwindigkeitsmessungen (und die Entwicklung und Auswertung von Filmen) können insoweit durch privates Bedienpersonal durchgeführt werden, wenn dies unter ständiger Aufsicht eines entsprechend kundigen Bediensteten der Kommune erfolgt.

Daneben ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch zulässig, dass Gemeinden sich zur Durchführung dieser Tätigkeiten von einem Vertragspartner Personal nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung stellen lassen. Wobei auch bei dieser Variante nicht von einer Privatisierung der Verkehrsüberwachung gesprochen werden kann, da das wesentliche Merkmal der Arbeitnehmerüberlassung darin besteht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nach den Weisungen der Gemeinde verrichtet und während der Dauer seiner Tätigkeiten quasi als gemeindlicher Bediensteter fungiert.

Dies setzt u. a. voraus, dass der entsprechende Arbeitnehmer sowohl organisatorisch als auch räumlich in die jeweilige Gemeindeverwaltung integriert und der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt ist. Auch bei dieser Variante kann von einem eigenständigen Tätigwerden einer Privatfirma nicht die Rede sein.

Letztlich ist also die Einbeziehung Privater in die kommunale Verkehrsüberwachung nach derzeitiger Rechtslage nur sehr eingeschränkt möglich. Insbesondere kommt eine Übertragung von Aufgaben der Verkehrsüberwachung auf Private zur selbständigen Erledigung generell nicht in Betracht und ist von uns auch nicht erwünscht.